E-Vergabe seit 19. Oktober 2018
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E-Vergabe seit 19. Oktober 2018
Seit dem 19.10.2018 müssen öffentliche Auftraggeber ihre Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Auftragswerte die EU-Schwellenwerte überschreiten, nunmehr grundsätzlich zwingend elektronisch durchführen. Insbesondere dürfen Angebote insoweit von den Bietern nun grundsätzlich nur noch elektronisch abgegeben werden. Entsprechendes gilt auch für die Abgabe von Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie die gesamte Kommunikation.
Nur noch eng begrenzte Ausnahmen
Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Angebotsabgabe sind bei Vergaben ab den Schwellenwerten nun nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Diese sind in den EU-Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen explizit geregelt und in den deutschen Umsetzungsbestimmungen umgesetzt (vgl. u.a. §§ 9, 41 VgV).
Für elektronische Angebote grundsätzlich „Textform“ ausreichend
Im Rahmen der nun geltenden Regelungen zur zwingenden Nutzung der E-Vergabe müssen Angebote in Deutschland grundsätzlich in „Textform“ gemäß § 126b BGB abgegeben werden. Diesen Anforderungen des § 126b BGB genügt beispielsweise die Verwendung einer einfachen Textdatei mit Angaben zum Verfasser. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Auf die zuvor für die E-Vergabe teils generell vorgeschriebene Nutzung einer elektronischen Signatur bei der Angebotsabgabe wird nach neuem Recht verzichtet.
Nur in dem besonderen Fall, dass erhöhte Sicherheitsanforderungen bestehen, darf der Auftraggeber für die Angebotsabgabe die Nutzung einer elektronischen Signatur fordern, wenn dies mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Schließlich müssen elektronische Angebote verschlüsselt werden, um damit das Angebot vor unbefugtem Einblick Dritter zu schützen. Damit wird dem fortbestehenden Gebot der Vertraulichkeit des Angebots im öffentlichen Auftragswesen entsprochen.
E-Vergabe unterhalb der Schwellenwerte
Die VOB/A orientiert sich an den Fristen für den Oberschwellenbereich und sieht in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A vor, dass der Auftraggeber bis zum 18.10.2018 stets schriftliche Angebote zulassen musste. Jetzt steht es dem Auftraggeber frei, also ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht, ausschließlich elektronische Angebote zuzulassen.