Direktzahlungen an Lieferanten des insolventen Auftragnehmers

Direktzahlungen an Lieferanten des insolventen Auftragnehmers

- unter besonderen Umständen insolvenzfest

von Anna Hinkel, LL.M.

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin

Leitsatz:

Trifft ein zahlungsunfähiger Schuldner mit seinem Auftraggeber (Bauherrn) und seinem Lieferanten vor der Fälligkeit der nächsten Werklohnrate die Vereinbarung, dass der Kaufpreis für die von dem Lieferanten zu liefernden Bauteile von dem Auftraggeber vor der Lieferung direkt gezahlt werde, kann in der vom Schuldner veranlassten Direktzahlung eine kongruente Deckung liegen und der Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Benachteiligungsvorsatz handeln.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13

Praxishinweis:

Die Direktzahlung eines Auftraggebers an Lieferanten des Auftragnehmers birgt regelmäßig die Gefahr einer insolvenzrechtlichen Anfechtung, wenn der Auftragnehmer insolvent wird. Diese hat für den Lieferanten zur Folge, dass er die für die Warenlieferung erhaltene Zahlung an den Insolvenzverwalter herausgeben muss. Der Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos, wie der BGH in seiner aktuellen Entscheidung aufzeigt.


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