DIN 1960 : 2016-09 [ZURÜCKGEZOGEN]
Ein wesentliches Thema der von der Bundesregierung am 7. Januar 2015 beschlossenen Vergaberechtsreform auf der Basis der entsprechenden EU-Richtlinien war die Strukturreform des nationalen Vergaberechts im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte. Das erforderte in Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe die Überarbeitung der VOB/A. Schwerpunkt der Überarbeitung von VOB/A bildete daher auch der Abschnitt 2. Der hohe Detaillierungsgrad der EU-Richtlinien hat dazu geführt, dass der Umfang des Abschnitts 2 stark angewachsen ist. Die Abschnitte 1 und 3 erhielten in Angleichung an Abschnitt 2 eine neue Struktur und wurden ebenfalls inhaltlich überarbeitet, nicht jedoch in dem Umfang wie Abschnitt 2. Die Struktur der VOB/A wurde nur soweit verändert, dass die VOB/A für den Anwender trotzdem noch übersichtlich ist und so viel Bekanntes wie möglich erhalten geblieben ist. So wurde zum Beispiel auf eine durchgehende Nummerierung verzichtet. Dafür wurden Zusätze a, b und so weiter in die vorhandenen Paragrafen eingefügt. Detaillierte und umfangreiche Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen der VOB/A enthält der Einführungserlass zur VOB 2016 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 07. April 2016, der am 18. April 2016 in Kraft getreten ist und im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes Nr. 20 vom 13. Mai 2016 veröffentlicht wurde.
Gegenüber DIN 1960:2012 09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet; Das Dokument wurde an die VOB Teil A in den Fassungen der Bekanntmachungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) der Jahre 2016 im Bundesanzeiger*) angepasst. Hauptziel der Überarbeitung war die Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe im Abschnitt 2; b) um die VOB/A als einheitliches Dokument übersichtlicher zu gestalten und so viel Bekanntes wie möglich zu erhalten, wurden die bisherigen Zwischenüberschriften als eigenständige Paragrafen umgestaltet und es wurde auf eine durchgehende Nummerierung verzichtet; dafür wurden Zusätze a, b usw. in das Paragrafengerüst eingefügt; die sich aus der Überarbeitung des Abschnitts 2 ergebenden Strukturänderungen wurden auch in die Abschnitte 1 und 3 übernommen; c) Abschnitt 1 wurde inhaltlich weitestgehend unverändert übernommen bis auf Angleichungen, z. B. für geänderte Regelungen zum Ablauf der Angebotsfrist, zur Signatur von elektronischen Angeboten, zu Grundsätzen der Informationsübermittlung und zu Form und Inhalt von Angeboten; d) Abschnitt 1 wurde u. a. ergänzt um § 4a "Rahmenvereinbarungen"; § 14 wurde geteilt in "Öffnung der Angebote, Öffnungstermin bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote" und § 14a "Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin bei Zulassung schriftlicher Angebote"; e) Abschnitt 1 der VOB/A ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3); f) Schwerpunkt der Überarbeitung der VOB/A bildete Abschnitt 2; Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit zentraler Bedeutung wurden in VOB/A wiederholt; es wurde auf einen Gleichlauf mit den in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) geregelten Vorschriften zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen geachtet; g) Abschnitt 2 der VOB/A ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 24. Oktober 2011 (BAnz Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, BAnz AT 07.05.2012 B1); h) die Anwendung der Vorschriften des Abschnittes 2 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) für die Vergabe von Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben; i) in den Abschnitt 3 wurden einige wenige inhaltliche Änderungen des Abschnittes 2 übernommen; ansonsten erfolgte vorwiegend eine redaktionelle Anpassung, die sich aus den Änderungen im GWB und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ergeben haben; j) Abschnitt 3 der VOB/A ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 24. Oktober 2011 (BAnz Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, BAnz AT 07.05.2012 B1); k) die Anwendung der Vorschriften des Abschnittes 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben; l) weitergehende Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen der VOB/A enthält der Einführungserlass zur VOB 2016 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 07. April 2016, der am 18. April 2016 in Kraft getreten ist und im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes Nr. 20 vom 13. Mai 2016 veröffentlicht wurde; m) redaktionell wurden u. a. das Wort "EG" durchgehend in "EU" geändert, "Tage" durch "Kalendertage" und "Bewerbungsbedingungen" durch "Teilnahmebedingungen" ersetzt; die Verweisungen wurden angepasst; n) unter den "Normativen Verweisungen" wurde die neue ATV DIN 18329 "Verkehrssicherungsarbeiten" und ATV DIN 18324 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Horizontalspülbohrarbeiten" aufgenommen; der Titel von ATV DIN 18351 "Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden" wurde aktualisiert; ATV DIN 18367 "Holzpflasterarbeiten" wurde gelöscht, da diese ATV in der ATV DIN 18356 jetzt mit neuem Titel "Parkett- und Holzpflasterarbeiten" aufgegangen ist; der Titel der ATV DIN 18385 hat sich geändert in "Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen".