Die BVO/V ist keine VOB/B für den privaten Baubereich
von Bettina Stinner - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Seit kurzem erreichen Unternehmen und Verbände der Bauwirtschaft Hinweise auf eine so genannte BVO/V (Bauvertragsordnung für Verbraucher). Es handelt sich dabei um ein Werk, welches das persönliche Meinungsbild des Autors wiedergibt. Es ist weder ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, noch auf anderem Wege staatlich autorisiert. Das BMUB warnt ausdrücklich vor der Gefahr, die BVO/V aufgrund ihrer ähnlichen Kurzbezeichnung mit der bewährten, für den öffentlichen Bauherrn vorgeschriebenen und auch im privaten Baubereich oft verwendeten VOB/B zu verwechseln.
Die VOB/B ist für ihren empfohlenen Anwendungsbereich – Bauverträge zwischen der öffentlichen Hand und privaten – von der Rechtsprechung als ausgewogene AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) anerkannt und in § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB insoweit privilegiert, als eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle nicht stattfindet, sofern die VOB/B insgesamt vereinbart wurde, und somit der Bauvertrag inhaltlich ohne Zweifel rechtswirksam ist. Dieses Privileg gilt nur für die VOB/B, für kein anderes Vertragsmuster und folglich auch nicht für die BVO/V.