Bürgschaftsregelungen
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Bürgschaftsregelungen im HVA/B-StB
Jens Böttcher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsätze:
Die Regelungen in Ziff. 110.1 HVA/B-StB (Stand 4/10)
„Sicherheit für Vertragserfüllung ist bei einem Auftrag im offenen Verfahren oder in einer öffentlichen Ausschreibung von mehr als 250.000,- Euro (ohne USt) in Höhe von 5 % der Auftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten.“
in Verbindung mit den Regelungen in Ziff. 110.2 HVA/B-StB (Stand 4/10)
„Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.?
benachteiligen den Auftragnehmer iSd. § 307 BGB unangemessen und sind deshalb unwirksam.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2016 - 22 U 34/15
Praxishinweis:
1. Der Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber die Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft, mit der die Erbringung von Tiefbauleistungen an einer Ortsdurchfahrt abgesichert wurden. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen VOB/B-Bauvertrages war hierbei auch das Regelungswerk des Hand-buchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA/B-StB Stand 4/10). In den Besonderen Vertragsbedingungen, die bereits im Angebot aufgeführt waren, war zusätzlich vereinbart worden, dass die Sicherheitsleistung in Abweichung von 110.1 ZVB/E-StB für Mängelansprüche 5 % der Bruttoabrechnungssumme beträgt. Die Parteien streiten nun darüber, ob die der Bürgschaftshingabe zugrundeliegenden Regelungen der Ziff. 110.1 und Ziff. 110.2 HVA/B-StB wirksam sind.
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