Bodenkontamination nach den Vertragsunterlagen zu erwarten
Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock
Bodenkontamination nach den Vertragsunterlagen zu erwarten: Ausdrückliche Angabe im Leistungsverzeichnis ausnahmsweise entbehrlich
Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsätze:
1. Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination in den Vergabeunterlagen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn es sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Belastung vorliegt.
2. Ein 58 Seiten umfassender geotechnischer Bericht kann nicht dadurch wirksam in die Vergabeunterlagen einbezogen werden, dass in der allgemeinen Baubeschreibung ein Hinweis auf ihn und darauf erfolgt, dass Bieter die Möglichkeit einer Einsichtnahme enthalten.
3. Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären versuchen.
OLG Naumburg, Urteil vom 27.06.2019 – 2 U 11/18
Praxishinweis:
Maßgeblich für die Fragestellung, welche Leistungen Gegenstand eines Bauvertrags sind, ist die Auslegung des Vertrages. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen. Bei einem aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Abs. 1 VOB/A geschlossenen Bauvertrag ist zu berücksichtigen, dass ein Bieter grundsätzlich eine mit den Ausschreibungsgrundsätzen der öffentlichen Hand konforme Ausschreibung erwarten darf. Deshalb darf der Bieter die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A und der VOB/C entsprechen will.
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