Bauhandwerker­sicherungs­hypothek

Anspruch auf Bauhandwerkersicherungshypothek
nach Grundstücksverkauf gegenüber dem Erwerber?

Jens Böttcher
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin

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Leitsatz:

Der Unternehmer wird durch § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht davor geschützt, dass der Besteller das Grundstück veräußert, auf dem der Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung zu erbringen hat. Dem Unternehmer kann daher nur in Ausnahmefällen gegen einen Dritten, der das Grundstück von dem Besteller erwirbt, ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 - VII ZR 139/13

Praxishinweis:

Gemäß § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek richtet sich grundsätzlich gegen den Besteller der Werkleistung und setzt voraus, dass dieser zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Werkleistung erbracht werden soll. Fehlt es an dieser sog. Personenidentität von Besteller und Eigentümer besteht der Anspruch nach § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.



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