Bauhandwerkersicherheit nach § 650 f BGB bei typengemischtem Vertrag?
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Bauhandwerkersicherheit nach § 650 f BGB bei typengemischtem Vertrag?
Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz KG Berlin:
1. § 650 f BGB findet auf einen typengemischten Vertrag Anwendung, wenn dieser jedenfalls seinem Schwerpunkt nach ein Bauvertrag ist. Für diese Einordnung kommt es nicht auf die quantitative Bewertung der einzelnen Leistungen, sondern eine qualitative Gesamtbeurteilung an.
2. Richtet sich in einem Vertrag mit Elementen von Kauf- und Werkvertrag die Vergütung des Leistungserbringers – insbesondere ihre Fälligkeit – nach dem Werkvertragsrecht, so spricht dies dafür, auch den Sicherungsanspruch des Bauunternehmers aus § 650 f BGB auf den Vertrag anzuwenden.
3. Die vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, dass der Auftragnehmer eine Umlage in Höhe von 1 % der Nettoabrechnungssumme für Baustellenkoordination schuldet, ist unwirksam, da die Regelung den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.
KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2024 - 21 U 52/24 -
Praxishinweis:
1. Der Auftragnehmer verlangt die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650 f BGB. Die Parteien streiten über die rechtliche Einordung des geschlossenen Vertrages verbunden mit der Frage, ob § 650 f BGB auf den Vertrag anwendbar ist und der Auftraggeber zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verpflichtet ist.
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