Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen
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Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen
Anes Kafedzic
Rechtsanwalt
www.ts-law.de
Meldung:
Das reformierte Vergaberecht ist seit dem 18.04.2016 in Kraft. Zu einzelnen Ausle-gungsfragen bei der Anwendung der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bei der Vergabe von Bauleistungen veröffentlichte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nun Hinweise in einem aktuellen Anwendungserlass vom 16.05.2017.
In dem Erlass gibt das Ministerium insbesondere Hinweise zur Berechnung des Auftragswertes bei der Vergabe von Bau-und Architektenleistungen und äußert sich u. a. zu der Frage, wann bei Vergabeverfahren, welche Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt vollständig und direkt zum Download bereitgestellt werden müssen.
Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Umweltschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 16.05.2017 – AZ: B I 7 - 81063. 6/1
Zusammenfassung und Praxishinweise:
Nachfolgend gehen wir auf zwei besonders praxisrelevante Punkte des Erlasses ein und kommentieren diese.
1. Auftragswertberechnung
Bei der Bestimmung des Auftragswertes gab es bei der Vergabe von Bau- und Planungsleistungen im letzten Jahr viel Unsicherheit. Dies lag insbesondere am Wort-laut der neuen Bestimmungen und einem entgegengesetzten Rechtsverständnis der EU-Kommission. Diese Unsicherheit versucht das Ministerium nun zu lindern.
a) Für die Unsicherheit verantwortlich war besonders der Wortlaut des neuen § 3 Abs. 6 VgV. Dieser lautet:
„Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistung zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und für die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben bleibt unberührt“
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