Anerkenntnis durch Bezahlung von Abschlagsrechnungen?
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Anerkenntnis durch Bezahlung von Abschlagsrechnungen?
Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
Leitsatz:
Mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen erkennt der Auftraggeber dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.
OLG Celle, Urteil vom 30.01.2019 – 7 U 157/18
Praxishinweis:
In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall streiten die Vertragsparteien über Restwerklohn des Auftragnehmers. Die Beklagte hatte die Klägerin mit Erdbau- und Kanalarbeiten sowie mit der Erstellung der Außenanlagen für ein Schulungszentrum beauftragt. Streitig ist u.a. der Vergütungsanspruch der Klägerin für die Außenanlagen. Nach Auffassung der Beklagten sind die Außenanlagen mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten, sodass für diese Leistungen bereits dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch besteht. Gleichwohl hatte die Beklagte auf die Abschlagsrechnungen der Klägerin, mit der diese Werklohn für die Außenanlagen abrechnete, vorbehaltslos Zahlung geleistet. Nachdem die Klägerin bereits in erster Instanz obsiegt hatte, bleibt auch die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. Sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Berufungsgericht kommen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für die Herstellung der Außenanlagen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch geltend machen kann.
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