Abrechnung von Nachtragsleistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B
Abrechnung von Nachtragsleistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B
Dr. Rolf Theißen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
Leitsatz:
1. Werden mit der vom Bauleiter des Auftraggebers unterschriebenen Auftragserteilung „zusätzliche Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B” beauftragt, sind die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis nicht gegeben. Derartige Leistungen sind folglich nicht als Stundenlohnarbeiten abzurechnen, sondern nach Vertragspreisen zu vergüten, die gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B zu bestimmen sind.
2. Verlangt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 6 VOB/B eine besondere Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der sog. vorkalkulatorischen Preisfortschreibung. Die zusätzliche Leistung muss in gleicher Weise kalkuliert werden wie die Einheitspreise im ursprünglichen Vertrag. Soweit als möglich ist an die Kostenelemente der Auftragskalkulation anzuknüpfen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 23.10.2014 – 13 U 1907/12
Praxishinweis:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg verdeutlicht in erfreulicher Klarheit die Grundsätze einer Abrechnung von Nachträgen – hier zusätzliche Leistungen – nach der VOB/B.
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